1. Name und Stellung
Unter dem Namen Kantonale Mittelstufenkonferenz Sankt Gallen
(KMK St. Gallen) besteht im Sinne der Art. 60 ff ZGB ein Verein
der Mittelstufenlehrkräfte der Primarschulen des Kantons St.
Gallen. |
Mittelstufenkonferenz |
Die KMK ist eine privatrechtliche Lehrerorganisation. Ihr Vorstand
ist zugleich geschäftsführendes Organ des im Volksschulgesetz
Art. 87-89 verankerten Mittelstufenkonventes. |
Mittelstufenkonvent |
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2. Zweck und allgemeine Aufgaben
• Wahrung und Förderung von Stufeninteressen
• Fortbildung der Mitglieder
• Beratung und Schutz von Mitgliedern ohne materielle Verpflichtungen
• Information der Mitglieder und Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen
• Zusammenarbeit (Stellungnahmen, Behandlung von Schulfragen)
mit:
• Behörden
• der Pädagogischen Kommission und ihren Fachkommissionen
• Arbeitsgruppen
• Dienst für Schulentwicklung
• Kantonaler Lehrerinnen- und Lehrerverband
• weiteren Organisationen der Lehrerschaft
• anderen Stufenkonferenzen und pädagogischen Kommissionen.
Privatrechtliche Aufgaben
• Die KMK kann Dienstleistungsfunktionen bei Umfragen, Informationen,
Veranstaltungen usw. erfüllen.
• Behandlung von Schulfragen und Stellungnahmen zuhanden
der zuständigen Behörden (gemäss Art. 89 VSG)
• Vorschläge für die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern in
die verschiedensten Kommissionen der Mittelstufe, des Erziehungsdepartementes
des Kantons St. Gallen und in
Kommissionen, welche die Mittelstufe betreffen. |
Privatrechtliche Aufgaben
Gesetzliche Aufgaben |
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3. Organisation
Die KMK besteht aus folgenden Organen:
a) die örtliche Mittelstufenlehrerschaft
b) die Sektionen der KMK
c) der Erweiterte Vorstand (Kantonalvorstand und Sektionsvertreter/
innen )
d) der Kantonalvorstand KMK
e) die Geschäftsprüfungskommission (2 - 3 Mitglieder) |
Organe der KMK |
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4. Mitgliedschaft
Mitglieder der KMK können sein:
• gewählte Lehrkräfte und Lehrbeauftragte an der Mittelstufe
der Primarschule
• Lehrer/innen, die periodisch an der Mittelstufe unterrichten
• pensionierte Lehrkräfte (ohne Beitragsverpflichtung)
• weitere Personen, deren Aufnahme der Kantonalvorstand
beschliessen kann
Mitglieder, die sich um die KMK besonders verdient gemacht
haben, können durch den Kantonalvorstand zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
KMK-Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen der KMK
gegenüber nicht nachkommen, oder sich dem Verein gegenüber
in schädlicher Weise betätigen, können nach erfolgloser
schriftlicher Ermahnung durch den Kantonalvorstand ausgeschlossen
werden.
Mitglieder des Konventes sind sämtliche Lehrer/innen des
Kantons St. Gallen, die auf der Mittelstufe unterrichten. |
Konferenzmitglieder
Ausschluss
Konventmitglieder |
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5. Beiträge
Es wird ein Jahresbeitrag erhoben.
Gegenüber Gläubigern des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen. |
Jahresbeitrag
Haftung |
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6. Die örtliche Mittelstufenlehrerschaft
Sie setzt sich je nach örtlichen Verhältnissen zusammen.
Sie organisiert sich selbst.
Sie wählt Schulhaus- oder Ortsvertreter/innen, die von den Sektionsvertretern/
Sektionsvertreterinnen zu Sitzungen aufgeboten
werden können.
Die örtliche Mittelstufenlehrerschaft bildet die Basis der KMK.
Die örtliche Mittelstufenlehrerschaft oder deren Vertreter/in diskutiert
die vom Vorstand in Umfragen aufgetragenen Fragen und nimmt dazu Stellung. Sie stellt Anträge an den Kantonalvorstand
oder an ihre Sektion und formuliert bei Bedarf Wahlvorschläge
zuhanden der Sektion oder zuhanden des Erweiterten Vorstandes
(vergleiche dazu Art. 2 und Art. 15).
Sie sucht und pflegt den Kontakt zu den örtlichen Schulbehörden. |
Organisation
Aufgaben |
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7. Rechte und Aufgaben der KMK
In der Regel bildet ein Kreis eine Sektion. Abweichende Einteilungen
bestimmt der Erweiterte Vorstand.
Jede Sektion wird von zwei Sektionvertretern/Sektionsvertreterinnen
geführt.
• Die Sektion organisiert sich selbst.
• Die Sektion der KMK stellt Anträge zuhanden des Erweiterten
Vorstandes oder zuhanden des Kantonalvorstandes.
• Die Sektion wählt zwei Sektionsvertreter/innen in den Erweiterten
Vorstand. Diese müssen amtierende Mittelstufenlehrkräfte
des Kantons St. Gallen und Mitglieder der KMK
sein.
• Die Amtsdauer der Sektionsvertreter/innen dauert vier Jahre.
Eine Wiederwahl ist möglich.
• Die Sektion ist für die Nachfolge ihrer Sektionsvertreter/innen
selbst verantwortlich (vergleiche hierzu Art. 15). Die Sektion
kann Arbeitsgemeinschaften bilden. Ist die Mehrheit einer
Sektion mit Beschlüssen des Kantonalvorstandes nicht einverstanden,
kann sie die Einberufung des Erweiterten Vorstandes
verlangen. Dieser beschliesst endgültig.
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Definition
Rechte und Aufgabem |
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8. Rechte und Aufgaben der Sektionsvertreter/innen
Die Sektionsvertreter/innen haben das Recht, einen eigenen
Vorstand zu bilden. Dieser ist als Unterorganisation des KMKKantonalvorstandes
zu verstehen. Das Reglement der Sektion
darf den Statuten der KMK nicht widersprechen.
Die Sektionsvertreter/innen tragen die Verantwortung für die
Durchsetzung der Zweckbestimmungen dieser Statuten in ihrer
Sektion. Sie nehmen Aufträge aus dem Kantonalvorstand entgegen. |
Sektionsvorstand
Aufgaben |
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9. Der Erweiterte Vorstand
Der Erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Kantonalvorstandes
und den Sektionsvertretern und -vertreterinnen.
Eine Abweichung in der Anzahl der Sektionsvertreter/innen legt
der Kantonalvorstand nach Bedarf fest. |
Zusammensetzung |
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10. Rechte und Aufgaben des Erweiterten Vorstandes
• Er behandelt Fragen der Mittelstufe von allgemeinem Interesse.
• Er versammelt sich mindestens einmal jährlich und erledigt
dabei die Jahresgeschäfte.
• Er behandelt Anträge der örtlichen Mittelstufenlehrerschaft,
der Sektionen oder der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes.
• Er setzt den Jahresbeitrag fest.
• Er unterbreitet Vorschläge für die Wahl von Vertreterinnen
und Vertretern in die Kommissionen des Erziehungsrates
des Kantons Sankt Gallen. |
Allgemeine Aufgaben
Anträge
Jahresbeitrag
Vertreter/ innen: ED
und Päd. Kommissionen |
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11. Rechte und Aufgaben der Sektionsvertreter/innen im Erweiterten
Vorstand
• Sie wählen aus den Mitgliedern der KMK die Vorstandsmitglieder
und aus deren Mitte die Präsidentin/den Präsidenten
der KMK.
• Sie wählen aus den Mitgliedern der KMK die Mitglieder der
Geschäftsprüfungskommission.
Ein Drittel der Sektionsvertreter/innen und Delegierten kann eine
Versammlung des Erweiterten Vorstandes verlangen. Ein entsprechender
Antrag ist dem Kantonalvorstand mit schriftlicher
Begründung einzureichen. Der Erweiterte Vorstand ist innert 3
Monaten einzuberufen. |
Wahlen |
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12. Der Kantonalvorstand
Der Kantonalvorstand ist die geschäftsführende und verantwortliche
Vertretung der KMK.
Der Vorstand vertritt die Mitglieder der KMK gegen aussen.
Die Vorstandsmitglieder müssen amtierende Mittelstufenlehrkräfte
sein.
Der Vorstand besteht aus 7 - 9 Mitgliedern, nämlich:
• Präsident/in
• Vizepräsident/in
• Aktuar/in
• Kassier/in
• Delegierte(r) in den Vorstand des KLV
• 2 - 4 Beisitzer/innen
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Verantwortung KMK
Mitglieder |
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13. Rechte und Aufgaben des Kantonalvorstandes
• Er führt die laufenden Geschäfte der KMK.
• Er konstituiert sich selbst (ausser Präsident/in).
• Er beruft mindestens einmal im Jahr eine Versammlung des
Erweiterten Vorstandes ein.
• Er bestimmt die Anzahl der Sektionsvertreter/innen.
• Er kann Publikationen veröffentlichen.
• Er kann an Sitzungen und Versammlungen Gäste einladen,
Referentinnen/Referenten oder Fachleute beiziehen. Er kann
Subkommissionen ernennen und Vertreter/innen in Arbeitsgruppen
delegieren.
• Er entscheidet über die Höhe und Ausrichtung von Sitzungsgeldern
und sonstigen Entschädigungen.
• Der Vorstand formuliert und verabschiedet Anträge und
Stellungnahmen zuhanden der kantonalen Behörden und
deren Kommissionen sowie weiteren Organisationen.
• Der Vorstand sucht und pflegt den Kontakt mit Behörden und
Organisationen der Lehrerschaft.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder dauert vier Jahre.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Der KMK-Vorstand übernimmt die Aufgaben des Vorstandes
des Konventes der Mittelstufenlehrkräfte laut Art. 87-89 VSG. |
Rechte und Aufgaben
Amtsdauer
Konvent |
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14. Rechte und Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission
Die Geschäftsprüfungskommission prüft die gesamte Geschäfts-führung
des Kantonalvorstandes und erstattet jährlich
schriftlichen Bericht und stellt Antrag zuhanden des Erweiterten
Vorstandes.
Die Amtsdauer der GPK dauert vier Jahre und beginnt gleichzeitig
mit der Amtsdauer des Kantonalvorstandes. Eine Wiederwahl
ist möglich. |
GPK |
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15. Vorgehen bei Abstimmungen, Wahlen und Demissionen
In den Organen der KMK (Kantonalvorstand, Erweiterter Vorstand,
KMK-Sektionen) gilt bei Beschlüssen das absolute Mehr.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten
das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, wobei
nur die drei Bestplatzierten des ersten Wahlganges am zweiten
Wahlgang teilnehmen können.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf
Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes erfolgen sie geheim.
Zu Wählende treten während des ganzen sie betreffenden
Wahlvorganges in den Ausstand.
Die Vertreter/innen in Kommissionen sind verpflichtet, mindestens
drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer dem Kantonalvorstand
ihre Demission mitzuteilen. Sie sind dem Kantonalvorstand
bei der Suche einer geeigneten Nachfolge behilflich. |
Abstimmungen
Wahlen
Demission von Kommissionsmitgliedern |
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16. Schlussbestimmungen
Eine Statutenänderung oder die Auflösung der KMK ist nur mit
Zweidrittelsmehr des Erweiterten Vorstandes möglich.
Die Geschäftsführung des Vorstandes des Kantonalen Mittelstufenkonventes
ist von einer Auflösung der KMK nicht betroffen.
Der Kantonalvorstand ist für die Einhaltung der Statuten verantwortlich. |
Statutenänderung |
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17. Übergangsbestimmungen
Diese Statuten wurden durch den Erweiterten Vorstand am 4.
Juni 2003 in Kraft gesetzt.
Sie werden im Atelier Mittelstufe und auf der Homepage der
KMK veröffentlicht. |
Vollzug
Veröffentlichung |
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| Altstätten, 4. Juni 2003 |
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